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Verlust- und Steuertöpfe
Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland ist komplex und unterliegt verschiedenen Regelungen, die darauf abzielen, einen fairen und ausgewogenen Steueransatz zu gewährleisten.
Erträge aus Wertpapiergeschäften werden grundsätzlich mit der Kapitalertragssteuer oder der Quellensteuer versteuert. Allerdings werden die erzielten Gewinne zunächst mit angefallenen Verlusten verrechnet. Dabei stehen grundsätzlich sog. Verlusttöpfe den Steuertöpfen gegenüber.
Es gilt aber zu beachten, dass die Verluste aus Aktiengeschäften (=Verlusttopf Aktien) getrennt von anderen Wertpapieren, wie z.B. ETFs und andere Fonds, Dividenden oder Zinsen (=Verlusttopf Sonstiges) verrechnet werden.
Dabei gilt zu beachten:
- Gewinne aus dem Steuertopf Sonstige, können nur mit den Verlusten aus dem Verlusttopf Sonstige verrechnet werden.
- Gewinne aus dem Steuertopf Aktien können mit den Verlusten aus dem Verlusttopf Aktien und aus dem Verlusttopf Sonstige verrechnet werden.
- Verluste aus dem Verlusttopf Aktien können nur mit dem Steuertopf Aktien verrechnet werden.
- Wenn nach der vollständigen Verrechnung ein Gewinn bleibt, wird dieser mit dem Steuerpauschbetrag belastet.
- Bleibt auch danach noch ein Gewinn übrig, wird darauf die Abgeltungssteuer fällig.
- Seit dem 01.01.2022 können Verluste aus Termingeschäften nicht mehr mit einem Verlusttopf verrechnet werden. Eine Verrechnung erfolgt hier über die Steuererklärung und damit der Anwendung des persönlichen Steuersatzes.
Musste der Investor bereits Quellensteuer im Ausland bezahlen und diese wurde noch nicht auf die Abgeltungssteuer in Deutschland angerechnet, wird diese anrechenbare Quellensteuer in einem dritten Topf (=Quellensteuertopf) berücksichtigt. Während bei den andere beiden Verlusttöpfen je ein Steuertopf komplementär gegenübersteht, ist dies bei der Quellensteuer nicht der Fall. Der Quellensteuertopf steht damit allein.
Beispiel 1
- Realisierte Aktiengewinne: 1.000 EUR (Steuertopf Aktien)
- Realisierte Aktienverluste: 600 EUR (Verlusttopf Aktien)
- Realisierter ETF-Verlust: 300 EUR (Verlusttopf Sonstige)
- Realisierte Zinseinnahme: 50 EUR (Steuertopf Sonstige)
Die Aktiengewinne von 1.000 EUR werden mit den Aktienverlusten verrechnet, also bleiben 400 EUR Gewinn übrig. Der Verlust aus den ETF Verkäufen kann mit den Zinseinnahmen gegengerechnet werden, sodass ein Verlust von 250 EUR bleibt. Dieser kann allerdings mit den 400 EUR aus den Aktiengewinnen verrechnet werden, sodass ein steuerlich relevanter Gewinn von 150 EUR bleibt. Diese 150 EUR bilden dann die Berechnungsgrundlage für die Kapitalertragssteuer.
Beispiel 2
- Erhaltene Dividende: 250 EUR (Steuertopf Sonstiges)
- Verlusttopf Sonstiges: 0 EUR
- Freibetrag ist bereits ausgeschöpft
- Realisierte Aktiengewinne: 0 EUR (Steuertopf Aktien)
- Realisierte Aktienverluste: 250 EUR (Verlusttopf Aktien)
Da der Investor keine sonstigen Verluste hatte, kann der erhaltenen Dividende nichts gegengestellt werden, auch nicht die realisierten Verluste aus den Aktiengeschäften. Damit fällt auf die vollen 250 EUR die Abgeltungssteuer an. Der Aktienverlust kann auch nicht verwendet werden, da dieser nur auf Aktiengewinne anrechenbar ist. In diesem Fall würde der Verlusttopf Aktien unangetastet bleiben.
Beispiel 3
- Aktiengewinne: 10.000 EUR (Steuertopf Aktien)
- Aktienverluste: -5.000 EUR (Verlusttopf Aktien)
- Quellensteuer auf US Aktien: 1.000 EUR (Quellensteuertopf)
Beträgt zunächst auf der Aktienseite die steuerliche Bemessung 5.000 EUR (10.000 EUR – 5.000 EUR), wird davon die bereits bezahlte Quellensteuer abgezogen. Berücksichtigt man zudem den Freibetrag von 1.000 EUR lautet die steuerliche Bemessung 3.000 EUR.
Möchten Sie Ihr Depot beispielsweise aus Kostengründen von einer Bank auf eine andere Bank übertragen, dann können Sie Ihre Verlusttöpfe mitnehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Sie Ihr gesamtes Depot übertragen.
Der Gesetzgeber behandelt die verschiedenen Töpfe zum Jahreswechsel unterschiedlich. Der Steuertopf und der Quellensteuertopf werden am 31.12. auf null gesetzt und es wird entsprechend die aufgelaufene Steuer entrichtet.
Die Verlusttöpfe Aktien und Sonstige werden auch im neuen Jahr weitergeführt. Dabei werden aufgelaufene (also nicht verrechnete Verluste) zu späteren Zeitpunkten noch zur Minderung künftiger Gewinne verwendet.
Eine beispielhafte Aufstellung kann wie folgt ausschauen.
29.12.2022 | 03.01.2023 | |
Gewinne/Verluste Aktien | -5.000 | -5.000 |
Verlustverrechnungstopf Aktien | -5.000 | -5.000 |
Gewinne/Verluste Sonstige | 20.000 | 0 |
Verlustverrechnungstopf Sonstige | 0 | 0 |
In Anspruch genommener Freibetrag | 801 | 0 |
Verbleibender Freibetrag | 0 | 1.000 |
Anrechenbare ausländische Quellensteuer | 0 | 0 |
Abgeführte Kapitalertragsteuern inkl. Soli* | 5.236,03 | 0 |
Angerechnete ausländische Quellensteuer | 13,79 | 0 |
Der Freibetrag wurde von 801 EUR auf 1.000 EUR (Paare 2.000 EUR) erhöht Ende 2022 betrug der Verlusttopf Aktien -5.000 EUR. Weil keine Gewinne anfielen, wurde dieser Topf ins Jahr 2023 übertragen. Den sonstigen Gewinnen von 20.000 EUR stehen keine Verluste gegenüber. Diese 20.000 EUR Gewinn werden besteuert und der Steuertopf Sonstiges dann zu Beginn des neuen Jahres auf 0 zurückgesetzt. Ebenso wird der Quellensteuertopf am Jahresende wieder auf Anfang gestellt.